Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma polymehr GmbH
Navarrastraße 23
33106 Paderborn
Stand 30.10.2015

§1 Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen u. Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers sowie der Hinweis auf seine allgemeinen Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Muster oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§3 Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden berechnet.
  2. Alle Preise gelten bei ungeteilter Auftragserteilung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Ausführungszeit.
  3. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind unsere am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise maßgebend.
  4. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeiten und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, deren Notwendigkeit vom Auftraggeber zu vertreten ist, sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Fahrtkosten werden bei Stundenlohnarbeiten zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern und sonstiger Abgaben zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung berechtigen zu einer Preisberichtigung, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind.

§4 Lieferung und Leistungszeit

  1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetroffene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn die bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 6 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
    Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.
  4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  5. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ihm die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen sowie für die Aufbewahrung der von uns zu liefernden und einzubauenden Baumaterialien auf Verlangen immer ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§5 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung ohne unser Verschulden verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  2. Die Gefahr für Material, Leistungen und Einrichtungsgegenstände geht mit Einbringungen auf der Baustelle auf den Auftraggeber über, auch wenn von uns die Montagearbeiten durchzuführen sind. Für die Beschaffung von Strom, Wasser und Beleuchtung sowie die Benutzung der Aufzüge oder Kräne ist vom Auftraggeber zu sorgen.

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Lieferungen von Waren durch uns erfolgen stets unter erweitertem und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns auf jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben können, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit)-Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen auf unserer Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
  6. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie zur Wiederbeschaffung der gelieferten Erzeugnisse aufgewandten Kosten sind von dem Auftraggeber zu erstatten.

§7 Zahlung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 8 Tage nach Rechnungs-Ausstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlung zunächst auf dessen ältere Schuld zu rechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  2. Akzepte oder Kundenwechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber vorbehaltlich der Einlösung angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Wechsel können keinesfalls als Zahlung anerkannt werden.
  3. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Außerdem sind wir dann berechtigt, die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Für eine Wiederaufnahme der Arbeiten sind gesonderte Absprachen zu treffen. Insbesondere sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, zur Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
  5. Unsere Vertreter sind nicht inkassoberechtigt. Zahlt der Auftraggeber gleichwohl an einen Vertreter, so befreit ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag uns gegenüber. Inkassoberechtigt sind nur unsere Monteure mit Inkassovollmacht am Tage der Montage.

§8 Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Lieferungsgegenstand oder das erstellte Werk mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung von Handelsgütern und bei zusätzlicher eigener Montage 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung oder bei Montage der gelieferten Gegenstände mit deren Annahme.
  3. Beanstandungen müssen spätestens 14 Tage nach Eingang der Sendung schriftlich erfolgen. Im übrigen müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände bzw. das Gewerk sind in dem Zustand, in dem sie sich in dem Zeitpunkt oder Feststellung des Mangel befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die bevorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
  4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Schadensersatzansprüche auf Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Dieses gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
  6. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; jedoch beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Bei dieser hat es vielmehr auch für die Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten sein Bewenden.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Paderborn. Als Gerichtsstand ist für beide Parteien das Amtsgericht Paderborn vereinbart.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§11 Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbedingungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetztes zu verarbeiten und zu speichern.

§12 (entfällt)